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AGB Einkauf

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Stern-Wywiol Gruppe

Stand: 1. Mai 2014

1. Maßgebliche Bedingungen; Anwendungsbereich

1.1 Für alle Geschäfte der Gesellschaften der Stern-Wywiol Gruppe mit Sitz in Deutschland mit dem Lieferanten gelten ergänzend unsere nachstehenden Ein- kaufsbedingungen, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird (s. Ziff. 1.3). Sie gelten ohne ausdrückliche Vereinbarung auch für sämtliche zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

1.2 Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen. Durch die Auftragsannahme erkennt der Lieferant unsere Einkaufsbedingungen an. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nur, wenn diese von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.

1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.4 Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.5 Soweit in diesen Bedingungen Schriftform vorgesehen ist, wird diese auch gewahrt durch Übermittlung per Telefax oder durch elektronische Datenübertragung.

 

2. Bestellung

2.1 Für den Umfang der Leistungspflichten des Lieferanten ist unsere schriftliche Bestellung maßgebend. Sie enthält eine vollständige Bezeichnung der zu liefernden Ware sowie den Preis und das verbindliche Lieferdatum.

2.2 Wir sind für sieben (7) Tage ab Bestelldatum an unsere schriftlichen Bestellungen gebunden. Auftragsbestätigungen, die wir nach Ablauf dieser Frist erhalten oder die von der Bestellung abweichen, gelten als neues Angebot, das unserer schriftlichen Annahme bedarf. Auf Abweichungen von der Bestellung muss der Lieferant ausdrücklich in der Auftragsbestätigung hinweisen.

2.3 Die Auftragsbestätigungen des Lieferanten müssen schriftlich erfolgen.

2.4 Bei Sukzessivlieferungsverträgen werden Lieferabrufe von uns verbindlich, wenn der Lieferant nicht spätestens innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Zugang schriftlich widersprochen hat.

 

3. Preise; Zahlungsbedingungen

3.1 Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind bindend. Die Preise sind Nettopreise (zuzügl. MwSt.). Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließen die Preise sämtliche Transport- und Versandkosten einschließlich Verpackungskosten ein. Entstehende Stempelkosten, Diskont oder sonstige Spe- sen trägt der Lieferant. Der Transport bzw. Versand erolgt auf Gefahr des Lieferanten, es sei denn, wir führen den Transport selbst durch.

3.2 Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto. Der Lieferant ist verpflichtet, auf sämtlichen Rechnungen die jeweiligen Bestellteile und seine Lieferantennummer sowie unsere Einkaufskontrakt- bzw. Bestellnummer anzugeben. Sofern dies nicht geschieht, sind wir für die hieraus entstehenden Zahlungsverzögerungen nicht verantwortlich.

3.3 Der Lieferant ist nicht berechtigt, Forderungen uns gegenüber an Dritte abzutreten, es sei denn, sie stammen aus Lieferungen mit verlängertem Eigentumsvorbehalt oder wir stimmen der Abtretung ausdrücklich schriftlich zu.

3.4 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen bzw. vertraglich vereinbarten Umfang zu.

 

4. Lieferbedingungen; Lieferverzug

4.1 Falls nichts Anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgen alle Lieferungen des Lieferanten „DDP vereinbarter bzw. benannter Lieferort“ gemäß INCOTERMS in der im Zeitpunkt der Bestellung geltenden Fassung.

4.2 Zu Teillieferungen und/oder Teilleistungen ist der Lieferant nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung berechtigt.

4.3 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend; sind Lieferfristen genannt, beginnen diese ab Datum der Bestellung zu laufen. Sollte der Lieferant erkennen, dass er nicht in der Lage sein wird, das Lieferdatum einzuhalten, wird er uns hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzen, unbeschadet der vereinbarten Lieferfristen und -termine.

4.4 Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen die jeweiligen Bestellteile und seine Lieferantennummer sowie unsere Einkaufskontrakt- bzw. Bestellnummer anzugeben. Unterlässt der Lieferant dies, sind wir nicht für die hieraus entstehenden Verzögerungen verantwortlich.

4.5 Erfüllungsort für alle Lieferungen ist der jeweils vereinbarte bzw. in der Bestellung angegebene Ort für die Warenanlieferung.

4.6 Bei Verzug des Lieferanten stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Darüber hinaus sind wir berechtigt, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges in Höhe von 1 % des Nettorechnungsbetrages zu verlangen, maximal jedoch 10 % des Nettorechnungsbetrages. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens ist den Parteien gestattet.

4.7 Bei Eintritt höherer Gewalt, wie etwa Krieg, Transport- oder Betriebsstörungen, Arbeitskampfmaßnahmen, unvorhersehbaren devisenmäßigen Behinderungen oder sonstigen Hindernissen außerhalb der Kontrolle der jeweiligen Stern-Wywiol Gesellschaft, sind wir berechtigt, Erfüllung zu einem späteren Termin zu verlangen, ohne dass dem Lieferanten hieraus irgendwelche Schadensersatzansprüche entstehen. Handelt es sich nicht nur um ein vorübergehendes Leistungshindernis oder dauert das Hindernis infolge der höheren Gewalt länger als 2 Monate an, sind die Parteien zum Rücktritt berechtigt, ohne dass dem Lieferanten hieraus irgendwelche Schadensersatzansprüche entstehen.

4.8 Der Lieferant ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

5. Eigentumsvorbehalt

Ein verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten – insbesondere der Vorbehalt des Eigentums an den gelieferten Waren bis zur völligen Bezahlung aller Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung – wird ausgeschlossen. Insbesondere erfolgt auch keine Verarbeitung i. S. des § 950 BGB für den Lieferanten. 

6. Qualitätssicherung

Die gelieferte Ware muss den jeweils geltenden in- und ausländischen gesetzlichen Bestimmungen, den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden, dem neuesten Stand der Technik sowie den in der Bestellung vorgegebenen Eigenschaften und Qualitätsanforderungen entsprechen. Der Lieferant ist verpflichtet, uns auf etwaige Verwendungsbeschränkungen und Deklarationspflichten für die gelieferte Ware schriftlich hinzuweisen.

 

7. Gewährleistung; Mängeluntersuchung

7.1 Der Lieferant sichert zu, dass die gelieferten Waren mustergetreu sind und/oder den vertraglichen Verein- barungen entsprechen. Falls keine bestimmten Qualitätskriterien vereinbart sind, müssen die Waren mindestens von handelsüblicher Qualität sein. In der Bestellung enthaltene Qualitäts- und Quantitätsangaben sowie sonstige Spezifikationen sind genau einzuhalten.

7.2 Der Lieferant sichert ferner zu, dass die gelieferten Waren in jeder Hinsicht, insbesondere hinsichtlich Zusammensetzung, Konstruktion und Kennzeichnung, mangelfrei und in Deutschland und/oder in dem sich aus der Bestellung ergebenden Bestimmungsland uneingeschränkt verkehrsfähig sind und dass mit ihrem Vertrieb weder gegen geltende rechtliche Vorschriften verstoßen noch in Rechte Dritter, insbesondere Schutzrechte oder Vertriebsbindungen, eingegriffen wird.

7.3 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns uneingeschränkt zu; dies gilt auch uneingeschränkt bei Nebenpflichtverletzungen.

7.4 Mängelansprüche verjähren drei Jahre nach Ablieferung der Ware.

7.5 Soweit eine unverzügliche Untersuchung der gelieferten Ware nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgange tunlich ist, werden wir die Ware nach vertragsgerechter Anlieferung am vereinbarten Lieferort unverzüglich untersuchen. Mängel, die im Rahmen der gebotenen Untersuchung erkennbar sind, werden innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Untersuchung gerügt. Mängel, die bei der Untersuchung nicht erkennbar waren, werden innerhalb von zwei Wochen nach deren Entdeckung gerügt. Die Mängelanzeige kann schriftlich oder mündlich erfolgen.

7.6 Der Lieferant ist damit einverstanden, dass die Untersuchung der Ware nur durch repräsentative Stichproben erfolgt, sofern dies den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges sowie der Art und dem Umfang der Lieferung entspricht. Wenn das Ergebnis der Stichproben hinsichtlich der Qualität oder Quantität der Ware einen Mangel ergibt, sind wir berechtigt, unsere Mängelgewährleistungsrechte bezüglich der gesamten Lieferung geltend zu machen.

7.7 Der Lieferant kann sich nicht auf eine Verletzung der Rügeobliegenheit unsererseits berufen, wenn die Mangelhaftigkeit der Ware auf Umständen beruht, die der Lieferant kennt oder über die er nur infolge grober Fahrlässigkeit in Unkenntnis sein konnte.

7.8 Im Gewährleistungsfall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Diese umfassen auch Aus- und Wiedereinbaukosten. Der Lieferant hat auch solche Kosten zur tragen, die dadurch anfallen oder sich erhöhen, dass der Gegenstand an einen anderen Ort als an den Lieferort verbracht wurde.

 

8. Produkte mit Datumsangaben

Bei Produkten, deren Kennzeichnung haltbarkeitsbezogene Datumsangaben (Mindesthaltbarkeitsdatum, Verbrauchsdatum etc.) aufweist oder aufweisen muss, muss die Restlaufzeit, d. h. die Zeit, die dem Besteller für die Vermarktung der Produkte zur Verfügung steht, gerechnet ab dem auf den Wareneingang folgenden Tag mindestens 80 % der Gesamtlaufzeit (Spanne zw. Herstellung und angegebenem Datum) betragen. Warenlieferungen, die diese Anforderung nicht erfüllen, gelten als mangelhaft.

 

9. Rückruf, Warnung und sonstige produkt- sicherheitsrechtliche Maßnahmen

9.1 Ist der Lieferant aufgrund sicherheitsrechtlicher Bestimmungen verpflichtet, die zuständigen Behörden über Anhaltspunkte zu unterrichten, dass von der Ware eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen und/oder Sachen ausgeht oder dass die Ware nicht den sonstigen Voraussetzungen für ein ordnungsgemäßes Inverkehrbringen entspricht, informiert er uns hierüber unverzüglich schriftlich.

9.2 Ergeht für die Ware eine Warnung, ein Rückruf oder eine sonstige nach produktsicherheitsrechtlichen Bestimmungen behördlich angeordnete Maßnahme oder ergreift der Lieferant, ein Vorlieferant oder der Hersteller eine solche Maßnahme, haftet der Lieferant uns für den dadurch verursachten Schaden inklusive der für die Rücknahme der Ware entstandenen Kosten, soweit der Lieferant den Anlass für die Maßnahme zu vertreten hat.

9.3 Beabsichtigten wir unsererseits eine Warnung, einen Rückruf oder eine sonstige nach produktsicherheitsrechtlichen Bestimmungen gebotene Maßnahme, geben wir dem Lieferanten Gelegenheit zur vorherigen Stellungnahme, soweit dies, insbesondere im Hinblick auf die Dringlichkeit der Maßnahme, möglich und zumutbar erscheint. Der Lieferant haftet uns für den durch die Maßnahme verursachten Schaden inklusive der zur Durchführung der Maßnahme notwendigen Kosten, soweit der Lieferant den Anlass für die Maßnahme zu vertreten hat.

9.4 Wird wegen tatsächlicher oder angeblicher Gesundheitsgefahren öffentlich, insbesondere in den Medien, davor gewarnt, die Ware oder Produkte mit denselben Inhaltsstoffen zu kaufen oder zu benutzen, sind wir zur Stornierung noch nicht ausgelieferter Bestellungen sowie zur Rückgabe bereits gelieferter Ware gegen Erstattung des Kaufpreises berechtigt. Das Stornierungs- und Rückgaberecht besteht binnen eines Monats nach der ersten Veröffentlichung der Warnung. Der Lieferant haftet insbesondere auch für den uns aus der Warnung und/oder der Stornierung entstandenen Schaden, inklusive sämtlicher Folgekosten, soweit der Lieferant den Anlass für die Warnung zu vertreten hat. Weitergehende Ansprüche unsererseits wegen der Mangelhaftigkeit der Ware bleiben hiervon unberührt.

9.5 Ziff. 9.4 gilt entsprechend bei Warnungen für Produkte, die mit der Ware vergleichbar sind oder die vergleichbare Inhaltsstoffe haben.

 

10. Rückverfolgbarkeit

Der Lieferant gewährleistet bezüglich der von ihm gelieferten Waren die durchgängige und lückenlose Rückverfolgbarkeit gemäß den jeweils geltenden rechtlichen Vorschriften (insbesondere Verordnung EG Nr. 178/2002, sowie zukünftige Regelungen). Gegenstand der Rückverfolgbarkeit sind außer den Waren selbst auch deren Inhaltsstoffe (Zutaten/Rohwaren, Zusatz- /Hilfsstoffe), der Zeitpunkt der Herstellung/Erzeugung, die Verpackungsmaterialien, sowie der Verlauf des Herstellungsprozesses. Der Lieferant verpflichtet sich, uns im Bedarfsfall (behördliche Beanstandung, Kundenreklamation etc.) auf Aufforderung die begehrten Auskünfte/Informationen bezüglich der Waren zu erteilen.

 

11. Ursprungszeugnisse

Auf unsere Anforderung ist der Lieferant verpflichtet, uns die für einen etwaigen Export der Waren ins inner- und/oder außereuropäische Ausland erforderlichen oder zweckdienlichen schriftlichen Unterlagen und Erklärungen (Ursprungserklärungen, Gesundheitszeugnisse etc.) unverzüglich kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

12. Haftung; Freistellung

12.1 Der Lieferant haftet uns nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit in diesen Bedingungen nichts Abweichendes vereinbart ist.

12.2 Der Lieferant stellt uns auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die diese aufgrund von Pflichtverletzungen des Lieferanten, insbesondere wegen Sach- oder Rechtsmängeln, gegen uns geltend machen, sofern und soweit der Lieferant uns im Innenverhältnis zum Ausgleich verpflichtet ist. Der Lieferant erstattet uns insoweit auch sämtliche erforderlichen Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten entstehen.

12.3 Der Lieferant steht dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden. Er ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dieser Anspruch besteht unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten.

12.4 Werden wir wegen eines Fehlers der vom Lieferanten gelieferten Sache aus Produzentenhaftung in Anspruch genommen, so hat uns der Lieferant von der aus dem Fehler resultierenden Produzentenhaftung auf erstes Anfordern insoweit freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Der Lieferant ist verpflichtet, eine ausreichende Produkthaftpflicht-Versicherung zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, bleiben diese unberührt.

12.5 Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Ziff. 12.4 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unsere sonstigen gesetzlichen Ansprüche bleiben unberührt.

 

13. Vertraulichkeit

Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche technischen und kommerziellen Informationen, die ihm durch die Geschäftsbeziehung mit uns bekannt werden, als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln. Die Pflicht zur Geheimhaltung betrifft sämtliche Unterlagen, Zeichnungen, Vorlagen, Muster, Modelle, Werkzeuge und sonstige Informationen, die der Lieferant aus dem Bereich von uns erhält. Sie bleiben im alleinigen Eigentum von uns und dürfen ohne die Zustimmung von uns weder verwertet noch an Dritte weitergegeben werden. Sie sind bei Vertragsbeendigung nach Wahl von uns vollständig zu vernichten und zu löschen oder an uns zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht hieran ist ausgeschlossen. Die entsprechenden Verpflichtungen hat der Lieferant auch seinen Mitarbeitern und Subunternehmern aufzuerlegen. Die Geheimhaltungspflicht und das Verwertungsverbot gelten nicht für solche Informationen, die bei Vertragsschluss schon öffentlich oder dem Lieferanten bekannt waren oder später öffentlich bekannt wurden, ohne dass eine Vertragsverletzung des Lieferanten dafür ursächlich war.

 

14. Anwendbares Recht; Gerichtstand

 

14.1 Die Beziehungen zwischen uns und dem Lieferanten unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Im Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts (CISG) gelten vorrangig dessen Bestimmungen.

14.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Liefergeschäft ist nach unserer Wahl Hamburg oder der Sitz des Lieferanten, für Klagen des Lieferanten ausschließlich Hamburg. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.

Stand: 1. Mai 2014

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